Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen

Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen in Klasse 8 und 9 (GFS)

Notenbildungsverordnung §9 (gleichwertige Feststellung von Leistungen der Schüler):
„Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Der Klassenlehrer sorgt . . . für eine Koordinierung dieser Leistungsfeststellungen der einzelnen Fachlehrer. In den Werkrealschulen . . . gelten die Sätze . . . entsprechend mit der Maßgabe, dass die vom Fachlehrer den Schülern der Klasse aufgegebenen gleichwertigen Leistungen die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten unberührt lässt. . . . ist jeder Schüler in den Hauptschulen, Werkrealschulen und Realschulen . . . in den Klassen 8 und 9 . . . pro Schuljahr zu einer solchen Leistung in einem Fach seiner Wahl verpflichtet.“

Für jedes Fach in Klasse 8 und 9 stellt der entsprechende Fachlehrer mindestens 4 Themenvorschläge bereit, die er den Schülern erläutert. Die Themenvorschläge müssen aus dem jeweiligen schuleigenen Curriculum stammen.
Die gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen wird ausschließlich in Einzelarbeit zu Hause gefertigt.
Die Form ist eine schriftliche oder praktische Arbeit. Schriftliche Arbeiten haben den Umfang von drei bis fünf handgeschriebenen Seiten, praktische Arbeiten sollen im Aufwand den schriftlichen Arbeiten entsprechen. Auf jeden Fall findet eine Präsentation oder ein Reflexionsgespräch beim entsprechenden Fachlehrer mit 15 Minuten statt. Die Beurteilung und Bewertung nimmt der entsprechende Fachlehrer vor.
Bewertet werden die schriftliche bzw. praktische Vorbereitung und das Reflexionsgespräch bzw. die Präsentation. Dabei werden Einzelnoten für die fachliche, methodische und personale Kompetenz erstellt, die für die Endnote im Verhältnis 3 : 1 : 1 gewichtet werden.