Förderverein – Satzung

Satzung des Fördervereins der Herzog-Philipp-Verbandsschule Altshausen

Stand: 15.07.2014
(nach Eingang des Änderungsbescheids des Amtsgerichts Ulm vom 10.07.2014)

 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Herzog-Philipp-Verbandsschule Altshausen“.

Nach der Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, führt er den Namen mit dem Zusatz „e. V.“. Die Eintragung erfolgte mit Nachricht des Amtsgerichts Ravensburg vom 17.7.1997.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 88361 Altshausen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Förderverein bezweckt, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Elternhaus, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule zu erhalten und zu fördern, die Schüler in sozialer Hinsicht zu betreuen, zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beizutragen und die Schule in ihrem unterrichtlichen und erzieherischen Bestreben sowie in ihrer kulturellen Arbeit zu unterstützen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger; dieser darf jedoch das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke der Schule und für die soziale Betreuung der Schüler verwenden.

(4) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszwecken dienen will. Über den schriftliche Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden. 

(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 5 Höhe und Verwendung der Beiträge

(1) Der jährliche Mindestbeitrag beträgt ab dem Geschäftsjahr für neu eintretende Mitglieder 10 €, Schüler und in der Berufsausbildung befindliche Mitglieder zahlen die Hälfte.

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, ohne dass dadurch eine Satzungsänderung erforderlich ist. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage entsprechenden höheren Beitrag zu leisten.

(2) Die Beiträge und sonstigen Einnahmen sollen in erster Linie verwendet werden für:

a) die Anschaffung solcher Gegenstände, für die die Schule keine oder ungenügend Haushaltsmittel zur Verfügung hat;
b) die Herausgabe eines Informationsblattes, welches das Mitteilungsblatt dieses Vereins ist;
c) Zuschüsse zu außerunterrichtlichen und kulturellen Veranstaltungen sowie zum Schüleraustausch.

(3) Über die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen im Rahmen dieser Richtlinien entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei Beisitzern. Der Elternbeirat und die Gesamtlehrerkonferenz schlagen der Mitgliederversammlung jeweils einen Beisitzer zur Wahl vor. Ist an der Schule ein Schulsozialarbeiter / eine Schulsozialarbeiterin vorhanden, so ist diese Person kraft Amtes als dritter Beisitzer Mitglied der Vorstandschaft.

(2) Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Nach Ablauf der ersten halben Amtsperiode werden der 2. Vorsitzende und die beiden Beisitzer neu gewählt.

(3) Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben zu tätigen. Bei einer Mittelverwendung, die im Einzelfall 500,– € übersteigt, ist ein Beschluss mit 2/3-Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Im übrigen werden Beschlüsse des Vorstandes mehrheitlich gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden; zu deren Wirksamkeit ist einstimmige Beschlussfassung erforderlich.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(5) Zu den Vorstandsitzungen werden der Schulleiter und der Elternbeiratsvorsitzende eingeladen. Soweit sie nicht dem Vorstand angehören, haben sie nur eine beratende Stimme.

(6) Der Vorstand kann besonders verdiente Mitglieder des Vereins zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit ausgesprochen.

Das Ehrenvorstandsmitglied ist bei allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt und hat über die Pflichten als Mitglied hinaus keine weiteren Verpflichtungen.

Auf Wunsch wird das Ehrenmitglied von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt.

(2) In der Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:

a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastungen,
d) Wahl des neuen Vorstandes,
e) Wahl von 2 Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
f) Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen.

(3) Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies 1/4 der Vereinsmitglieder oder 3 Mitglieder des Vorstandes für erforderlich halten. Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt über den „Altshauser Verbandsanzeiger“ unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher.

(4) Die regulären Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Beschlussfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung geheim.

§ 9 Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 5.5.1997 im Gasthaus „zum Fahrrad“ in Altshausen errichtet. Die DM-Beträge wurden in der Mitgliederversammlung vom 1.2.2002 einstimmig punktgenau auf Euro umgestellt. 

gezeichnet:

Karl-Anton Haas, Georg Mößle, Dieter Vögtle, Karl Hehl, Johann Geiger, Claus Weinreuter, Werner Zach, Ida Strobel, Beate Schweizer, Maria Keller, Kurt Schwabe, Lotte Hascher, Manfred Rapp, Roswitha Kunz, Christine Birkenmaier, Karl Blersch, Inge Prößdorf, Uta Lachenmayer, Franz Boos, Jürgen Gaile, Juergen Keller, Rudolf Multer, Karl Neher, Erich Kappler, Johanna Nitz, Alois Kiem, Erich König, Waltraud Höfler, Renate Sinnwell, Kurt König.

Hinweis: 

Die Satzung wurde zuletzt auf Antrag der Vorstandssitzung in der Mitgliederversammlung am 31.01.2014 mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit geändert und vom Amtsgericht Ulm – Registergericht – durch die Eintragungsnachricht vom 10.07.2014 bestätigt.